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Die Satzung der "Europäischen Gesellschaft zur Förderung der Topinambur (Helianthus tuberosus L.) e.V."  I  Auf einen Blick
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "European Association for the Advancement of Jerusalem artichoke (Helianthus tuberosus L.) e.V." bzw. "Europäische Gesellschaft zur Förderung der Topinambur (Helianthus tuberosus L.) e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Bollewick (Mecklenburg-Vorpommern).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Wissensverbreitung über den Anbau und die Nutzung von Topinambur auf nationaler / internationaler Ebene (vorrangig EU).
(3) Aufklärungsarbeit zu den Gesundheitswirkungen von Topinambur.
(4) Verbraucherberatung und Informationen zum Verbraucherschutz.
(5) Koordinierung und Unterstützung regionaler Initiativen und Vorhaben
(6) Pflege der Beziehungen zu Vereinigungen mit verwandter Zielrichtung
(7) Durchführung wissenschaftlicher Forschungen zum Anbau und zur Nutzung von Topinambur. Die Forschungsergebnisse werden in Fachpublikationen, Vorträgen und in wissenschaftlichen Symposien der Öffentlichkeit vorgestellt.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Vereinsmittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitwirkung in den Vereinsorganen erfolgt ehrenamtlich.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(3) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod,
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Löschung aus dem Handelsregister,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann nach erfolgter Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Widerspricht das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, so entscheidet die nächste or-dentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Mitglieder können einen höheren Jahresbeitrag leisten.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) ein wissenschaftlicher Beirat

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
1. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
3. Die Entlastung des Vorstands.
4. Die Festsetzung der Mindesthöhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
6. Benennung von Mitgliedern für die Arbeitsgruppen
7. Wahl von zwei Kassenprüfern
8. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
9. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
10. Für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge-gangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Ad-resse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post oder Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Zu allen Tagesordnungspunkten können die Mitglieder schriftliche Voten per Post oder Mail abgeben. Eine solche Stimmenabgabe muß spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter der Vereinsadresse eingetroffen sein. Wird eine Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt, ist der Vorsitzende berechtigt, unmittelbar im Anschluß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann, ungeach-tet der anwesenden Stimmenanteile mit den anwesenden und vertretenen Stimmen beschlußfähig ist; darauf ist in der Einladung auf die Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche der beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberu-fung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9-11 entsprechend.

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. stellvertretenden Vorsitzenden, 3. Schriftführer (u.a. Pflege der Web-Seite, Kontaktlisten) 4. Schatzmeister. Der Vorstand kann bei Bedarf die Arbeitsgruppenleiter zu den Vorstandssitzungen einladen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 14 Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

§ 15 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Einberufung und Unterrichtung der Mitgliederversammlung,
2. Ausführung ihrer Beschlüsse,
3. Aufstellung des Haushaltsplans und der Buchführung,
4. Überwachung der Mittelverwendung,
5. Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Abschlussberichts,
6. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Vorstandssitzungen sind per Mail bzw. Konferenzschaltung möglich.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, bei der Vorstandssitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 17 Wissenschaftlicher Beirat
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat aus Persönlichkeiten der Politik, Wirtschaft und Wissenschaft für die Dauer von 2 Jahren berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. In den Beirat des Vereins können nur Nichtmitglieder berufen werden.

§ 18 Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen für besondere Projekte zur Förderung des Vereinszwecks einrichten. Diese unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit. Auf Vorschlag des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Vertreter in die Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen erstatten auf der folgenden Mitgliederversammlung Bericht.

§ 19 Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 fällt sein Vermögen an die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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